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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Vermietung

Artikel I.1 • VERPFLICHTUNGEN - BESTELLUNGEN - BESTÄTIGUNG - Außer bei Vorliegen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung müssen alle Bestellungen ausschließlich in schriftlicher Form erfolgen und implizieren automatisch seitens des Vertragspartners, des Käufers oder des Mieters, die Einhaltung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen ungeachtet der Bestimmungen, die in allen vom Käufer kommenden Dokumenten und insbesondere in seinen allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten sein können, und ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem diese unserer Firma mitgeteilt worden wären. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für abgeschlossene Verkäufe als auch für Vermietungen, sofern nicht anders angegeben ist. Dem Käufer können auf Wunsch spezifische Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. die Bereitstellung eines Technikers zur Leitung einer Erstmontage oder einer bestimmten Montage, die Planung eines Geräts zu einer bestimmten Baustelle, sei ihm nun ein Montageplan beigefügt oder nicht. Der Vertragspartner muss diesen Antrag ausschließlich schriftlich stellen. Die Firma ist erst dann gebunden, wenn der Vertragspartner mit ihr die Sonderbedingungen für jede Dienstleistung unterzeichnet hat. Wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen, gelten die von unseren Mitarbeitern aufgenommenen Bestellungen des Käufers nach schriftlicher Bestätigung durch die Firma als angenommen. Wenn der Vertrag den Regeln des frz. Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt, unterliegen die Bedingungen für den Vertragsabschluss diesen Regeln. Jede Bestellung ist aufgrund ihres spezifischen Charakters für den Käufer persönlich bindend, der den Nutzen des Vertrags ohne vorherige und ausdrückliche Zustimmung der Firma an keine andere Person übertragen kann. Unsere Kataloge, Montageanleitungen, technischen Datenblätter oder jedes andere Dokument sind als unverbindliches Angebot zu betrachten, und zwar in dem Sinne, dass die Firma, um auf jede technische Entwicklung oder Notwendigkeit sowie auf die Bedürfnisse der Benutzer zu reagieren, diese jederzeit ändern oder alle Anpassungen ihrer Produktion vornehmen kann, die sie für angemessen hält, ohne dass dies die gelieferten Bestellungen oder die Lieferung in Frage stellen kann.

Artikel I.2 • Die Vermietungen - Die Mietverträge werden monatlich abgeschlossen und können nicht weniger als einen Monat betreffen. Bei aufeinanderfolgender Nichtnutzung aufgrund von schlechtem Wetter, Schließung der Baustelle oder aus einem anderen von unserer Firma unabhängigen Grund kann keine Aussetzung der Vermietung verlangt werden. Das Datum des Mietbeginns ist das Datum der Abholung der Ausrüstung aus dem Lager unserer Firma. Die Firma behält sich das Recht vor, an ihren Geräten alle Änderungen vorzunehmen, die sie für nützlich oder angemessen hält, und dies ohne die Verpflichtung, diese Änderungen auf die gelieferten oder bestellten Artikel anzuwenden. Der Mieter muss der Firma die Adresse der Baustelle angeben, wo die gemietete Ausrüstung verwendet wird. Die administrativen Vorgänge, die für die Erlangung der Straßenzulassung erforderlich sind, sowie die Kosten für die Belegung des Geländes gehen zu Lasten des Mieters. Letzterer ist auch für die Bereitstellung und Wartung der gesamten Beleuchtungs- und Signalanlagen verantwortlich, die nach den geltenden Vorschriften während der gesamten Mietdauer erforderlich sind.

Artikel II • PATENTE, MODELLE UND HANDELSMARKEN - In den Praktiken des Berufsstandes ist festgelegt, dass jedes Gerät eine jedem Hersteller eigene Originalität hat. Alle unsere Komponenten und alle verkauften oder vermieteten Waren sind durch Erfindungspatente oder Modelle, durch Dienstleistungsmarken und/oder durch die Marke ALPHI geschützt. Jeder, der versuchen sollte, sich diese Patente, Modelle und Marken anzueignen oder die von unserer Firma konstruierten Elemente nachzuahmen, würde sich einer strafrechtlichen Verfolgung nach den geltenden Gesetzen aussetzen, mit denen Fälschungen bestraft werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner zur Geheimhaltung aller Projekte und Planungen, die von der Firma erstellt wurden und in ihrem Eigentum verbleiben.

Artikel III • LIEFERUNGEN - Unsere Geräte, seien sie nun verkauft oder vermietet, reisen immer auf Risiko und Gefahr des Empfängers, und dies auch im Falle einer Warenrückgabe im Rahmen der Garantie. Der Spediteur wird von unserer Firma gewählt. Die gelieferten Geräte, seien sie nun verkauft oder vermietet, sind immer an dem vom Vertragspartner bei der Auftragserteilung angegebenen Ort abzunehmen. Die Montage geht zu Lasten des Vertragspartners. Lieferzeiten werden nur als Anhaltspunkt angegeben, sie können auf keinen Fall die Stornierung einer Bestellung rechtfertigen. Auch bei Umständen, die den Produktionszeitplan ändern können, werden die Liefertermine so nah wie möglich an denen der üblichen Bedingungen liegen. Verlängerungen der Liefertermine können sich bei Auftragsänderungen oder bei ernsten Ausführungsschwierigkeiten aufgrund von Ereignissen wie Streiks, Feuer, Überschwemmung, Aussperrung, Feiertage, Kriegshandlungen, Maschinenausfall usw. ergeben. Der Vertragspartner wird soweit möglich über diese Verlängerungen informiert. Auf jeden Fall kann eine fristgerechte Lieferung nur dann erfolgen, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber der Firma, aus welchem Grund auch immer, nachgekommen ist.

Artikel III-1 • Konformität - Der Vertragspartner muss bei der Lieferung die qualitative und quantitative Konformität der gelieferten Geräte überprüfen. Jeder Einspruch muss bei der Lieferung auf dem Empfangsschein formuliert werden, der zusammen mit den Waren geliefert wird und der Firma so schnell wie möglich und auf jeden Fall per Einschreiben mit Rückschein und vor Ablauf einer Frist von drei Tagen nach der Lieferung ausgehändigt werden. Der fehlende Einspruch gilt als Abnahme und Bereinigung offensichtlicher Mängel im Sinne der Artikel 1602 ff. des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches, die jeden späteren Regress verbieten.

Artikel III-2 • TRANSPORT - Der Vertragspartner, der die Qualität der Ware zu überprüfen hat, muss jeden Einspruch beim Spediteur auf dem von diesem übergebenen Lieferschein form- und fristgerecht nach den Artikeln 133-3 des französischen Handelsgesetzbuches formulieren, d. h. seinen begründeten Einspruch „innerhalb von drei Tagen, Feiertage nicht mitgerechnet, nach dem Tag dieses Eingangs, durch außergerichtliche Urkunde oder per Einschreiben".

Artikel IV.1 • PREIS - ZAHLUNG - Es gelten die Verkaufspreise, die in der am Tag der Bestellung gültigen Preisliste aufgeführt sind. - Es gelten die Mietpreise, die im akzeptierten Kostenvoranschlag angegeben sind. Die von einer anderen Person als dem Käufer geleistete Zahlung wird als von einem einfachen Beauftragten des Vertragspartners getätigt betrachtet. Die Rechnungen sind in bar durch eine beliebige Bankzahlung, Scheck oder Überweisung, zu begleichen. Jedoch kann eine Zahlung durch Wechsel zum Zeitpunkt der Bestellung gewährt werden. Im Falle eines öffentlichen Auftrags erfolgt die Zahlung nach den Vorschriften des frz. Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen und den Regeln des öffentlichen Rechnungswesens. Die unbezahlte Rückgabe eines einzelnen Wechsels, einer einzigen Rechnung oder eines anderen Zahlungsmittels am Fälligkeitstag führt zum Verfall der Frist und macht alle Forderungen unserer Firma, auch die noch nicht fälligen, sofort fällig. Die Firma behält sich dann das Recht vor, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen, sowie die Möglichkeit, den noch auszuführenden Teil des Vertrags oder der laufenden Aufträge auszusetzen oder zu stornieren. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitsdatum werden unabhängig von der Zahlungsweise ab dem nicht eingehaltenen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Rechnung gestellt (der 3-fache gesetzliche Zinssatz). Ferner wird als Entschädigung für die entstandenen Verwaltungs- und Geschäftskosten eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der geschuldeten Beträge angesetzt.

Artikel IV.2 Jeden Monat wird eine Rechnung ausgestellt. - Sofern nicht anders vereinbart, führt jeder Zahlungsverzug 8 Tage nach erfolglos gebliebener Aufforderung zur Auflösung des Vertrags, und die Ware muss unverzüglich zurückgegeben werden. Ferner verfügt der Mieter über die gemieteten Geräte nach Treu und Glauben und in Übereinstimmung mit dem Verwendungszweck der Ausrüstung (siehe Art. VI). Er führt alle Reparaturen am Mietobjekt oder kleinere Wartungsarbeiten durch. Projekte und Planungen: Da der Mieter allein über die Kenntnis der Anlage und der davon gemachten Verwendung verfügt, verpflichtet er sich, der Firma genaue Angaben zu den technischen Bedingungen zu machen, unter denen das gemietete Gerät verwendet wird. Verwendung: Bei der Montage muss der Mieter vor der Anwesenheit der Montagearbeiter auf der Baustelle alle Anlagen, die durch die Arbeit beschädigt werden könnten, schützen lassen oder entfernen und alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeiter der Firma unter den erforderlichen Sicherheitsbedingungen arbeiten (Sicherung der Stromleitungen). Bei Vertragsende muss der Mieter die gemieteten Geräte in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie erhalten hat. Er haftet für alle Schäden und Verluste an den gemieteten Geräten, die ihm nach der Preisliste unserer Firma in Rechnung gestellt werden, als ob sie an ihn verkauft worden wären, abzüglich der Kaution, die von Firma einbehalten wird. Der Mieter unterlässt es, an den ihm vermieteten Geräten irgendwelche Änderungen vorzunehmen. Die möglichen Kosten für die Reinigung und Immobilisierung der Ausrüstung während der Instandsetzung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Gemäß Artikel 1722 des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst, wenn die Ausrüstung während der Vertragslaufzeit vollständig verloren geht, und der Mieter ist für diese Zerstörung verantwortlich, auch wenn es sich um das Einwirken eines Dritten handelt, der sie herbeigeführt hat, oder der sich ihr genähert hat. Die vom Mieter abgeschlossene Versicherung muss dies berücksichtigen.

Artikel V • EIGENTUMSVORBEHALT - Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Folglich wird der Eigentumsübergang bis zur vollständigen Zahlung des Preises aufgeschoben. Die Risiken im Zusammenhang mit den Waren, sei es für Schäden, die an ihnen oder durch sie verursacht werden, trägt jedoch der Käufer entweder ab dem Zeitpunkt des Versands oder ab der Übergabe an den ersten Spediteur. Der Käufer schließt für die gesamte Dauer der Zahlungsfrist zugunsten unserer Firma eine Versicherung ab, die die Risiken im Zusammenhang mit den Waren von diesem Zeitpunkt an abdeckt. Er muss auf erste Aufforderung unserer Firma die Zahlung der Prämien sowie jedes Ereignis belegen, das sich auf den Versicherungsvertrag auswirken könnte. Der Käufer muss sich der Pfändung/Beanspruchung der Ware sowie sonstigen Eingriffen Dritter, die die Rechte unserer Firma an der Ware beeinträchtigen könnten, mit allen rechtlichen Mitteln widersetzen und unsere Firma unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren können. Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, muss er die unbezahlte Ware auf eigene Kosten und Gefahr an unsere Firma zurückschicken. Es wird davon ausgegangen, dass die Waren im Besitz des Käufers die unbezahlten Waren sind. Der Verkauf wird nach dem Ermessen unserer Firma acht Tage, nachdem eine einfache Zahlungsaufforderung erfolglos geblieben ist, storniert. Unsere Firma behält alle vom Käufer bereits gezahlten Beträge als Entschädigung ein. In Ermangelung einer Vereinzelung der unbezahlten Waren kann unsere Firma einen Sachanspruch auf die beim Käufer befindlichen Waren der gleichen Art geltend machen, wobei eine einfache einstweilige Verfügung des Präsidenten des Handelsgerichts von Chambéry, dem die Gerichtsbarkeit zusteht, ausreicht, um ihn dazu zu zwingen, unbeschadet etwaiger Schäden, einschließlich der Verfahrenskosten, die vom Käufer zu tragen sind.

Artikel VI • GEWÄHRLEISTUNGEN - Konventionelle Gewährleistungen sind nur dann anwendbar, wenn der Käufer zuvor die Zahlungsbedingungen erfüllt hat. Die Garantien sind diejenigen, die in der Garantieurkunde aufgeführt sind. Andernfalls gilt die Rechnung als Garantieschein, und die kurze Frist des Artikels 1648 des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches läuft ab dem Datum der Lieferung, wobei die Quittung oder der Lieferschein als Beweis dafür gilt. Dazu kommen noch die folgenden Bedingungen. Alle fraglichen Waren müssen zunächst in unser Werk oder an einen von uns bestimmten Ort zurückgeschickt werden. Im Falle eines von uns ordnungsgemäß festgestellten Mangels kann diese Waren nach unserem Ermessen entweder ersetzt oder repariert und dann dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um eine anormale Nutzung der Waren, ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Vertragspartners. Die Wahrnehmung der Garantie beschränkt sich auf diese Vorgänge, und der Vertragspartner kann uns keine direkten oder indirekten Nebenkosten auferlegen, wie z. B. Lohnkosten, Immobilisierungskosten, Kosten für Arbeitsausfall oder Porto- und Verpackungskosten usw., die sich direkt oder indirekt aus der Nichtverfügbarkeit der Waren ergeben. Diese Garantie ist 6 Monate lang gültig: und dies ohne Beeinträchtigung der Artikel 1641 ff. des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Firma schuldet jedoch keinen Schadenersatz auf der Grundlage von Artikel 1645 des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Mieter kann keine Mietminderung oder Schadenersatz für die Unannehmlichkeiten verlangen, die ihm durch die ausgeführten Reparaturen entstehen können, es sei denn, diese dauern länger als vierzig Tage, gemäß Artikel 1724 des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches. Da die Waren aus einzelnen Elementen bestehen, die separat oder in einer Struktur verwendet werden können, ist die Firma nicht in der Lage, die tatsächlichen Bedingungen der Verwendung dieser Elemente durch ihren Käufer zu kontrollieren. Folglich bleibt der Käufer allein für den Gebrauch verantwortlich, den er separat oder in einer Struktur mit den Elementen der von unserer Firma gelieferten Waren gemäß den ihm erteilten Anweisungen macht. Wir haften insbesondere auf keinen Fall für Unfälle mit Personen- oder Sachschäden, die sich aus der Verwendung unserer Waren unter anderen als den für sie vorgesehenen Bedingungen oder aus der Überschreitung der von uns in den mit den Waren gelieferten Dokumenten vorgeschriebenen Grenzen ergeben. Für den Fall, dass eine Klage direkt gegen die Firma eingereicht wird, und unabhängig vom Ausgang dieser Klage, trägt allein der Käufer die endgültige Last. In jedem Fall ist unsere Haftung vollständig ausgeschlossen, und die Garantie ist null und nichtig, insbesondere:
- wenn unsere Waren außerhalb unserer oder der von uns zugelassenen Werkstätten umgebaut, verändert oder repariert worden sind,
- wenn Elemente anderer Herkunft, gleich welcher Art, in einer Baugruppe mit den von uns hergestellten oder vertriebenen Elementen und Zubehörteilen vermischt worden sind,
- wenn die Schäden oder Unfälle auf Fahrlässigkeit, betrügerisches Verhalten, Missbrauch, Überlastung, auch vorübergehend, der Waren oder die Unerfahrenheit des Benutzers zurückzuführen sind. Da es sich um eine konventionelle Garantie für versteckte Mängel handelt, kann diese Garantie nicht für offensichtliche Mängel und Konformitätsmängel angerufen werden, auf die in dem Artikel über die Lieferung Bezug genommen wird.

Artikel VII • WERBUNG - Die Firma kann vorbehaltlos Banner, Banderolen, Werbetafeln nutzen, sowie jede mündliche oder schriftliche Werbung im Radio, Fernsehen, Prospekt, Presse, Katalog und im Allgemeinen mit allen Mitteln, die sie für nützlich erachtet, auf den Geräten anbringen, unabhängig vom Benutzer und insbesondere von den Mietern dieser Geräte, und zwar ohne jegliche finanzielle oder sonstige Gegenleistung, die in dieser Hinsicht von ihr verlangt wird.

Artikel VIII • GERICHTSSTAND - Für alle Einsprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Erfüllung, der Beendigung oder der Auslegung von Verträgen übertragen die Parteien dem Gericht CHAMBERY die alleinige Zuständigkeit für die Verhandlung, auch im Falle einer Gewährleistungsklage oder bei mehreren Beklagten. Der Ort, die verschiedenen Versandmittel oder die Zahlungsmodalitäten dürfen auf keinen Fall eine Novation oder einen Verzicht auf diese Gerichtsstandsklausel darstellen.

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